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  AGB
 
 
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nach dem Stand ab 01.01.2019



1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind ein untrennbarer Bestandteil des Vertrages. Die Bestimmungen aller übrigen Teile des Vertrages gehen denen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen vor. Der Anfrage, dem Auftrag oder der Annahmeerklärung des Käufers etwa beigefügte allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Für sämtliche, hier nicht erwähnten Fälle, gelten die gemeinsamen allgemeinen Lieferbedingungen der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie. Für die Auslegung gelten die Rechtsgrundlagen der Bundesrepublik Deutschland.

3. Mündliche Abmachungen und Änderungen haben erst dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

4. Unseren Vertretern erteilte Aufträge bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, um für uns rechtsverbindlich zu sein.

5. Unsere Angebote sind freibleibend.

6. Diese Preisliste ersetzt alle vorhergehenden Listen. Die hierin genannten Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen ohne MwSt. Eventuelle Druckfehler sind vorbehalten SPEZIALELECTRIC behält sich das Recht vor, Preise ohne vorherige Ankündigung den Markterfordernissen oder Produktänderungen anzupassen.

7. Der Rechnungsbetrag ist in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung zu bezahlen.

7a. Wir übersenden unsere Rechnungen per E-Mail.

8. Wenn nach erfolgter Bestätigung eines Auftrages anhand eingeholter Auskünfte sich eine Gefährdung des Zahlungseinganges ergibt, sind wir berechtigt, Sicherstellung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Die von uns in Angeboten, Bestätigungen usw. genannten Lieferzeiten sind nach bestem Ermessen festgesetzt, jedoch nur als annähernd zu betrachten und in keiner Weise für uns verbindlich. Etwaige Überziehungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrage oder zum Anspruch auf Schadenersatzleistungen.

10. Bestellungen und Abrufe sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens 6 Monate vom Bestelltage an gerechnet, abzunehmen, ohne dass es unsererseits einer Abnahmeforderung oder Inverzugsetzung bedarf. Wir behalten uns vor, nach Ablauf dieser Frist die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen.

11. Lieferungen ins Ausland:
Bis EUR 500,— netto: ab Werk ausschliesslich Verpackung/Versicherung
Ab EUR 501,— netto: ab Werk einschliesslich Verpackung/Versicherung
Ab EUR 1.501,-- netto: CPT Ihrem deutschen Spediteur oder an eine andere deutsche Anschrift
oder DAF frei deutsche Grenze einschliesslich Verpackung/Versicherung


11a. Mindermengenzuschlag im Ausland:

Mindestauftragswert EUR 125,- netto. Zuschläge für Kleinstaufträge: für entgegenkommenderweise unter EUR 125,- angenommene Aufträge wird generell eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,- (20,-) berechnet.

12. Ist der Käufer nach dem Vertrag verpflichtet, dem Verkäufer für die Herstellung der Kaufsache oder ihrer Spezifikation Angaben zu machen und kommt er dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, so ist der Verkäufer, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 13 und aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung, berechtigt, die Angaben selbst festzulegen und die Kaufsache danach herzustellen.

13. Erfüllt der Käufer seine Mitwirkungspflichten nicht termingerecht, so verlängern sich die Fristen für Leistungen des Verkäufers, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 22, um den Zeitraum der dadurch beim Verkäufer verursachten Verzögerung, und der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer den Ersatz der durch die Verzögerung verursachten Aufwendungen zu fordern.


14. Teillieferungen, vorfristige Lieferungen sind zulässig. Teilt der Verkäufer dem Käufer den Termin einer vorfristigen Lieferung oder einer Teillieferung mit, so hat der Käufer seine Pflichten, auch Zahlungsverpflichtungen, um so viel früher zu erfüllen, wie die Lieferung vorfristig erfolgen soll.

15. Die Kaufsache bleibt Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware), bis der Käufer sämtliche Leistungspflichten, insbesondere Zahlungspflichten, aus der Geschäftsverbindung erfüllt, insbesonders auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt erst als Zahlung, wenn das Papier eingelöst ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware (unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; die hierdurch entstehenden Kaufpreisforderungen tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer bereits bei ihrer Entstehung Sicherungshalter ab. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe ihrer Verbindlichkeiten mitzuteilen. Er ist als Bevollmächtigter des Verkäufers zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Pflichten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Die abgetretenen Forderungen sind auf ein gesondertes Konto einzuziehen, und die eingezogenen Beträge bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer oder in seinem Auftrage be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf die neue Sache. Bei der Verarbeitung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum. Die Pfändung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte im Wege der Zwangsvollstreckung, die Ankündigung einer solchen Pfändung oder die Geltendmachung sonstiger Ansprüche Dritter bezüglich der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich nach Kenntniserhalt schriftlich anzuzeigen. Ist die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes im Bestimmungsland von gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen oder Formvorschriften abhängig, und hat der Käufer für deren Erfüllung nicht rechtzeitig gesorgt, so gilt das als Pflichtverletzung im Sinne der Ziffer 22. Der Käufer hat die Kaufsache bis zu ihrer vollständigen Bezahlung auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern und den Abschluss der Versicherung dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles gelten alle Ansprüche des Käufers gegen die Versicherungsgesellschaft als dem Verkäufer abgetreten. Übersteigt der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.

16. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kaufsache ab Lieferort auf Kosten des Käufers an den Bestimmungsort, d.h. an die von diesem benannte Anschrift oder, wenn keine Adresse benannt wurde, an den Sitz des Käufers zu verwenden. Der Verkäufer bestimmt den Transportweg bei Franko-Lieferungen. Bei Ab-Werk-Lieferungen ohne bestimmte Vorschriften erfolgt der Versand stets nach bestem Ermessen. Eine Verantwortung für die billigste Beförderung wird nicht übernommen.

17. Soweit es handelsüblich ist, die Kaufsache zu verpacken, hat der Verkäufer die Ware für die normale Dauer des Transportes vom Lieferort bis zum Bestimmungsort in der für die Transportart handelsüblichen Weise zu verpacken und zu markieren.

18. Wenn Waren unmittelbar an Dritte verschickt werden, so hat die Abnahme in unseren Werken zu erfolgen. Andernfalls gelten sie als bedingungsgemäß geliefert. Wenn der Käufer die Ware zum Zwecke der Abnahme in unseren Betrieben besichtigen will, so muss er uns seine Absicht rechtzeitig mitteilen.

19. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Verpackungsrücknahme: Unsere mit Ihnen vereinbarten Preise beinhalten nicht die Verpackungsrücknahme aus «Unfrei-Lieferungen». Selbstverständlich nehmen wir die Verpackung zurück auf der Basis „Rücklieferung ausschließlich unserer Verpackung frei Haus». Jede andere Rücknahmeart muß mit uns schriftlich vereinbart werden. In jedem Fall ändern sich dann unsere bisher vereinbarten Verkaufspreise.

20. Ist die zu liefernde Menge mit «ca.» oder einer ähnlichen Klausel angegeben oder ist eine Mengenabweichung handelsüblich (Verpackungseinheit), so ist der Verkäufer berechtigt, die Höhe der Abweichung innerhalb einer Toleranz von 10 % zu bestimmen.

21. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kaufsache in mittlerer Art und Güte zu liefern. Muster, Zeichnungen, Beschreibungen, Katalog- und Prospektangaben u.ä. sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

22. Wenn die Kaufsache an den Bestimmungsort versandt worden ist oder wenn der Verkäufer die Kaufsache aufgrund von Pflichtverletzungen des Käufers nicht versandt hat und die Kaufsache einlagert, gilt die Lieferung als vollzogen. Die Kosten der Einlagerung und der Werterhaltung der Kaufsache und alle anderen aus Pflichtverletzungen des Käufers dem Verkäufer entstehenden Kosten trägt der Käufer. Als Pflichtverletzungen des Käufers gelten insbesondere:

a) nicht rechtzeitige Erfüllung der vertraglichen Pflicht, Versandinstruktionen oder Abrufe bis zum vereinbarten Termin oder – mangels Terminvereinbarung – einen Monat vor dem Liefertermin zu erteilen
b) Abnahmeverweigerung oder nicht rechtzeitige Gestellung von Transportraum
c) Nicht rechtzeitige Beschaffung der für den Transit und die Einfuhr in das Bestimmungsland erforderlichen Dokumente
d) Nicht rechtzeitige Erfüllung von Pflichten, die sich aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen oder Vereinbarungen über die Zahlungssicherung ergeben.

23. Mit dem Vollzug der Lieferung geht die Gefahr über.

24. Liegt eine der In Ziffer 22 genannten Pflichtverletzungen des Käufers vor, so ist der Verkäufer anstelle der Einlagerung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.

25. Etwa vorkommende Beschädigungen beim Transport berechtigen den Empfänger nicht zur Annahmeverweigerung. Beschädigungen oder Mindergewicht müssen vom Empfänger bei Ankunft der Sendung sofort bahn – bzw. postamtlich bzw. vom Spediteur oder Zoll festgestellt und bescheinigt werden.

26. Nur wenn der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort untersucht und festgestellte Qualität- oder Quantitätsmängel unverzüglich nach der Untersuchung anzeigt oder wenn der Käufer, falls eine unverzügliche Untersuchung nicht möglich ist oder die Mängel bei der Untersuchung nicht feststellbar waren, die Mängel unverzüglich nach deren Feststellung durch schriftliche Anzeige per Einschreiben (möglichst per Luftpost) bestätigt, ist er berechtigt, innerhalb von 3 Monaten nach Vollzug der Lieferung aufgrund von Qualitätsmängel oder innerhalb von 1 Monaten nach Vollzug der Lieferung aufgrund von Quantitätsmängeln Mängelansprüche geltend zumachen. In der schriftlichen Bestätigung der Mängelanzeige sind die Mängel genau zu beschreiben und ihre offenbaren Gründe anzugeben. Die Mängelanzeige ist gleichzeitig durch Beweisdokumente (Sachverständigengutachten, Analysenprotokolle u. , Fotografien oder Proben) zu belegen.

26a. Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.

27. Macht der Käufer berechtigte Mängel geltend, so gewährt der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung (bei Qualitätsmängeln) bzw. Nachlieferung oder Minderung (bei Quantitätsmängeln). Als Qualitätsmängel gelten nur Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Fertigung.

27a. Im Fall eines Mangels der gekauften Sache beschränkt sich der gesetzliche Nacherfüllungsanspruch auf die Nachlieferung einer mangelfreien Sache.

28. Führt der Verkäufer die Nachbesserung nicht am Standort der Kaufsache und des Käufers durch, kann er die kostenlose Mitwirkung des Käufers verlangen.

29. Hat der Verkäufer die Kaufsache oder Teile davon ersetzt, so ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur unverzüglichen frachtfreien Rücksendung der ersetzten Kaufsache oder Teile verpflichtet.

30. Beseitigt der Käufer innerhalb der Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen einen Qualitätsmangel selbst oder durch einen Dritten und hatte der Verkäufer dem vorher schriftlich zugestimmt, so ist der Käufer berechtigt, die Erstattung der tatsächlich aufgewandten, höchstens jedoch der Kosten zu fordern, die der Verkäufer zur Beseitigung des Mangels aufgewandt hätte.

31. Gewährt der Verkäufer eine Garantie, so gelten die Ziffern 26 bis 30 nur insoweit, als die Garantiebedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

32. Wird der Verkäufer durch die Wirkungen höherer Gewalt oder anderer von ihm nicht beeinflussbarer Umstände an der Erfüllung von Liefer- oder anderer Leistungspflichten gehindert, so ist er berechtigt, nach seiner Wahl die Lieferzeit zu verlängern oder aber vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Vorzugsstrafen oder sonstige Ansprüche auf Schadenersatz seitens des Käufers sind ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht gegeben.

33. Treten bis zum Tage der Lieferung durch besondere wirtschaftliche Ereignisse außergewöhnlich Lohnsteigerungen und Materialpreisverteuerungen in einem Ausmaß ein, wie sie unter normalen Verhältnissen nicht vorauszusehen waren, ist der Verkäufer berechtigt, entsprechend höhere Preise im Anhängeverfahren zu fordern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.

34. Zahlungsbedingungen Ausland:
für uns unbekannte Kunden: gegen Vorkasse oder nach Vereinbarung

35. Der Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist die Bank des Verkäufers. Die Leistung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag dem Konto der Bank des Verkäufers gutgeschrieben ist.

36. Zahlungen haben stets an uns direkt zu erfolgen. Zahlungen an Dritte dürfen nur gegen speziell hierzu erteilte Vollmachten erfolgen.

37. Leistet der Käufer Zahlungen nicht fristgemäß, oder stellt er Akkreditive, Bankgarantien oder ähnliches nicht zum vereinbarten Termin oder verlängert er diese bei Bedarf nicht rechtzeitig, so hat er dem Verkäufer für jede angefangene Woche der Verspätung Zinsen in Höhe von 0,25% des rückständigen Betrages bzw. des Wertes des Akkreditives, der Garantie o.ä. zu zahlen. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, fällige Lieferungen (auch aus anderen Verträgen) zurückzubehalten, sofern die Leistung aller ausstehenden Zahlungen (ungeachtet der Fälligkeit) zu fordern und Leistungen aufgrund von Mängelansprüchen einzustellen.

38. Bank- und Legalisierungsgebühren sowohl im Land des Verkäufers als auch des Käufers gehen zu Lasten des Käufers.

39. Diskont- und Wechselspesen trägt der Einsender, und diese sind sofort zu begleichen. Bei Wechseln übernehmen wir für rechtzeitige Vorzeigung oder Protesterhebung keine Gewähr.

40. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit bestrittenen oder zum Zeitpunkt der Aufrechnung nicht rechtkräftigen Gegenforderungen aufzurechnen oder Zahlungen und Leistungen aus diesem Grunde zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

41. Erfüllungsort ist Ludwigsburg, Gerichtsstand für beide Teile Ludwigsburg.

42. Für etwaige Verletzungen uns nicht bekannter Schutzrechte Dritter übernehmen wir keine Verantwortung. Hierfür haftet der Besteller.

43. Produktänderungen: Die Firma SPEZIALELECTRIC behält sich vor, (jederzeit und ohne Vorankündigung) alle nach eigenem und unanfechtbarem Ermessen für notwendig erachteten Änderungen vorzunehmen, die der funktionellen und qualitativen Verbesserung der Erzeugnisse, sowie firmeninternen technologischen und produktionsbedingten Notwendigkeiten dienen.
Abweichungen von den Abbildungen behalten wir uns vor.

44. Druck-, Schreib- oder Kalkulationsfehler entbinden uns von eventuell eingegangenen Verpflichtungen, auch dann, wenn sich diese erst später herausstellen.

45. Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Differenzen bei der Auslegung des Vertragsinhalts sind nach Möglichkeit in freundschaftlicher Weise zu regeln; falls dies nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht, das nach den Regeln und Bestimmungen der Internationalen Handelskammer Paris (INCO-Terms) handelt und entscheidet.

46. Verschiedene Artikel, die von uns verkauft werden und teilweise aus unserem Katalog und Internetauftritt ersichtlich sind, sind ausschließlich für den Export bestimmt und daher unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik in den Bestimmungsländern hergestellt. Diese richtet sich nach anderen als in der BRD/EU geltenden Sicherheitsanforderungen. Die Artikel dürfen daher nicht in der BRD/EU in den Verkehr gebracht werden.

47. Unsere Kennzeichnung „für Export“:

Artikel, die mit „für Export“ gekennzeichnet sind, sind nicht für den Gebrauch in Deutschland bzw. teilweise in der EU zugelassen.

Sie müssen sich selbst über die Gesetzeslage bezüglich der Zulassung und Verwendung sowie eventuell des Verkaufs in Ihrem Land informieren.

Eine Rücknahme von falsch bestellten Artikeln in dieser Hinsicht ist nicht vorgesehen.

Ein Bezug für den Re-Export ist möglich.

Wenn Sie bei uns bestellen und unserer Auftragsbestätigung nicht sofort widersprechen, erkennen Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich unserer Hinweise vorbehaltlos an.

48. Ursprung unserer Waren:

Sofern eine Warenverkehrsbescheinigung oder ein Ursprungszeugnis verlangt werden, wird - wenn überhaupt eine Erstellung möglich ist – als Ursprungsland von uns angegeben:

Europäische Gemeinschaft.

Wenn Sie von uns eine Ursprungsbestätigung benötigen, muß dies bereits in Ihrer Bestellung vermerkt sein, damit wir in unserer Auftragsbestätigung dazu Stellung nehmen können.

49. CE-Kennzeichnung

Ein Großteil unserer Artikel, die wir führen, sind auf dem Produkt selbst mit „CE“ gekennzeichnet.

Bei einer Reihe von Produkten läßt sich jedoch nicht die Kennzeichnung anbringen oder die Teile werden aus alten Werkzeugen hergestellt, bevor die CE-Kennzeichnung in Kraft getreten ist.

In diesem Falle ist die Kennzeichnung auf der Verpackung.

Nicht alle unsere Produkte entsprechen CE, und zwar aus folgenden Gründen:

a) die Teile wurden vor Inkrafttreten der CE-Vorschrift hergestellt und gefertigt und befinden sich an unserem Lager

b) ein Teil unserer Produkte, die wir weltweit importieren, wird in Deutschland bzw. der EU in Geräte eingebaut, die exportiert werden.

Diese Geräte werden unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift des entsprechenden Landes hergestellt und unterliegen nicht den Vorschriften der EU.

Die Teile, die wir liefern für diese Geräte, haben überwiegend Zertifikate, die für das jeweilige Land erforderlich sind.

c) Artikel, die für den Export importiert bzw. gefertigt werden, unterliegen nicht – nach unseren Informationen, die uns vorliegen – einer CE-Erklärung.

d) Artikel, die für Reparaturzwecke für alte Geräte benötigt werden, unterliegen nicht – nach unseren Informationen - der CE-Verordnung.

50. WEEE – Elektrogesetz (EAR):

Wir liefern unsere Geräte nach WEEE unter folgenden Voraussetzungen:

a) W = WEEE vorhanden
b) N = nicht erforderlich
c) B = als Bauteile
d) E = nur für Export
e) K = als Komponente

Artikel, die wir als „Komponenten“ (K) liefern oder Bauteile (B), liefern wir nicht als „Fertigware“.

Artikel mit der Kennzeichnung „E“, „B“, „K“, sind überwiegend nicht mit der durchgestrichenen Mülltonnen-Kennzeichnung markiert.

Die Teile, die für den Export bestimmt sind, tragen teilweise Bezeichnungen, die für das Land als Vorschrift für den Import notwendig sind.

Jeder Käufer unserer Produkte muß sich selbst darüber informieren, inwieweit er das von uns gekaufte Produkt einsetzt und weiter veräußert.

51. Disclaimer

Auf die Inhalte verlinkter und von anderen Anbietern betriebener Webseiten haben wir keinen Einfluss und übernehmen daher keine Gewähr für sie. Für die Inhalte dieser externen Seite sind ausschließlich die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

Zum Zeitpunkt der Verlinkung bestanden keine Rechtsverstöße. Eine laufende Kontrolle ist uns jedoch nicht möglich. Sobald uns Rechtsverletzungen durch die verlinkten Seiten bekannt werden, werden wir den jeweiligen Link unverzüglich löschen.

52. Information zum EMBARGO

Die Firma Spezialelectric verpflichtet sich, alle Geschäftspartner über die Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Gesetze und Bestimmungen hinsichtlich der Themen Embargo, Wirtschafts-, Handels- oder Finanztransaktionen zu informieren.

Für den Fall, dass unsere Kunden und Geschäftspartner als Exporteure oder Wiederverkäufer tätig sind und falls sich unsere Handelsvereinbarungen nicht ausschließlich auf den heimischen Markt erstrecken, setzen wir voraus, dass unsere Kunden und Geschäftspartner darauf achten, sämtliche Lizenzen, Versanddokumente und Genehmigungen einzuholen, die aufgrund der definierten Bestimmungen für den Wiederverkauf, die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Produkten der Firma Spezialelectric erforderlich sind.

Der Firma Spezialelectric ist es wichtig, dass unsere Geschäftspartner sämtliche Embargo-Bestimmungen einhalten und folgendes berücksichtigen:

- Keine Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Produkten der Firma Spezialelectric in ein verbotenes Land oder ein Land, das Beschränkungen unterliegt, ohne alle erforderlichen Genehmigungen der europäischen oder US-amerikanischen Behörden, der Vereinten Nationen oder eines anderen Landes eingeholt zu haben, das derartige Beschränkungen erlassen hat.

- Keine Lieferung von Produkten der Firma Spezialelectric an Parteien, Unternehmen oder Körperschaften, die Beschränkungen unterliegen, die durch die Busdesrepublik Deutschland, die USA, die EU, die UNO oder ein anderes Land erlassen wurden. Gleiches gilt für Lieferungen an Parteien, Unternehmen oder Körperschaften, bei denen Grund zu der Annahme besteht, sich nicht vollumfänglich an die geltenden nationalen oder internationalen Bestimmungen gehalten zu haben.

- Keine Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Produkten der Firma Spezialelectric zur Verwendung in Bereiche, die durch Gesetze oder Bestimmungen Beschränkungen unterliegen oder für die derzeit Wirtschafts- oder Finanzsanktionen gelten.

Falls die Lieferung von Produkten, Dienstleistungen oder Dokumentationen der Firma Spezialelectric durch unsere Kunden und Geschäftspartner eine Export- oder Importgenehmigung durch bestimmte Behörden erfordert oder die Lieferung aufgrund eines Embargos verboten ist, ist die Firma Spezialelectric berechtigt, bis zur Erteilung der Genehmigung oder für die Dauer der Beschränkungen oder Verbote ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden auszusetzen.

Diese Hinweise werden systematisch in alle unsere Vertriebsvereinbarungen - unabhängig vom jeweiligen Land -aufgenommen und sie sind ab sofort gültig.

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